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Auf ein Bürgerrecht verzichten

Wenn Sie auf ein Bürgerrecht verzichten wollen, können Sie einen Antrag auf Entlassung stellen.

Bürgerrecht in Kanton oder Gemeinde

Wenn Sie auf ein bernisches Gemeindebürgerrecht (Heimatort) verzichten möchten, können Sie einen Antrag stellen.

Ihr Gesuch in Form eines Briefes richten Sie an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern. Die Anschrift finden Sie in der Kontaktbox auf dieser Seite.

Die Bearbeitungsgebühr beträgt CHF 120.00.

Beachten Sie:

  • Sie können nur auf ein Gemeindebürgerrecht (Heimatort) verzichten, wenn Sie mindestens einen anderen Heimatort innerhalb oder ausserhalb des Kantons Bern besitzen.
  • Die Entlassung erstreckt sich in der Regel auch auf die unmündigen Kinder, die in Ihrer elterlichen Sorge stehen und mit Ihnen zusammenleben. Sobald die Kinder das 16. Altersjahr vollendet haben, müssen sie ihre schriftliche Zustimmung geben.

Burgerrecht

Wenn Sie aus dem Burgerrecht einer Burgergemeinde entlassen werden wollen, entscheidet diese alleine über Ihr Gesuch.

Wenden Sie sich direkt an die entsprechende Burgergemeinde.

Schweizer Bürgerrecht

Wenn Sie als Schweizerin oder Schweizer im Ausland wohnen und noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen oder fest zugesichert haben, können Sie ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht stellen.

Wenden Sie sich dazu an die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland. Diese leitet Ihr Gesuch an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.

Liste der Schweizer Vertretungen im Ausland

Die kantonale Bearbeitungsgebühr beträgt CHF 120.00 und wird vom Kanton in Rechnung gestellt.

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